I.  Allgemeines
  1. Wir liefern und leisten nur aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme unsere Ware als angenommen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Ergänzend gelten unsere Bedingungen für die Gestaltung von technischem Personal im Inland, sowie unsere besonderen Bedingungen zur Ausführung von Lohn Applikationen in der jeweils gültigen Fassung.
II. Angebote, Umfang der Lieferung
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, technische Änderungen behalten wir uns vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, uns bereits im Angebotsstadium, jedoch spätestens bei Auftragserteilung, auf ungewöhnliche Risiken hinzuweisen, die mit der Verwendung oder durch einen Ausfall des zu liefernden Gegenstandes oder aus sonstigen Gründen bestehen und zu einem außergewöhnlichen schaden führen können.
  1. Für den Umfang unserer Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und den Auftrag noch nicht bestätigt haben. Nebenabreden und Änderungen müssen zur Klarheit der Auftragsumfanges schriftlich fixiert und von uns bestätigt werden.
  1. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart Durch Betriebs- verhältnisse notwendig werdende Schutzmaßnahme haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Eine Haltung hierfür trifft uns nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und die Inbetriebnahme durch uns erfolgt.
  2. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht gezogen werden. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
III. Preise und Zahlung
  1. Die Preise sind bis zur Annahme der Bestellung durch uns freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer, ab Werk.
  2. Sollte sich bis zur Ausführung des Geschäfts eine Erhöhung der Material- oder tariflich Lohnkosten ergeben, behalten wir uns ausdrücklich eine entsprechende Preiserhöhung vor.
  3. Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu tätigen. Bei Anlagen und Sonderanfertigungen können wir eine Vorauszahlung verlangen. Montage, Inbetriebnahmen, Reisekostenaufwendungen sind sofort netto zahlbar.
  4. Ein über 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig ist.
  5. Wird das vereinbarte Zahlungsziel nach Meinung mit Fristsetzung überschritten, so sind wir berechtigt, vom Tage der Fristsetzung an Verzugszinsen in Höhe des für Bankkredite üblichen Zinssatzes in Rechnung zu stellen.
  6. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, durch die unser Zahlungsanbruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt ist, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Bis dahin bleibt unser Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt V bestehen.
  7. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist mit dem Tage der Meldung unserer Versandbereitschaft.
IV.Verpackung und Gefahrenübergang
  1. Soweit nicht anderslautend vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Firma in Velbert oder Düsseldorf verlässt.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, so geht ab Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit nicht anderslautend vereinbart.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht zur Rücknahme des Liefergegenstandes. Darin sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns, liegt sofern nicht das Anzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, nachfolgend schriftlich.
VI.Haftung und Mängel
  1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedienungen, nicht ordnungsgemäßer Gebrauch, unsachgemäße Installation oder Behandlung durch den Besteller, normale Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Einflüsse von dritter Seite, unsachgemäße Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe, Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Baugrund, uns nicht bekanntgemachte schädliche Umgebungs- bedingungen, Chemische bzw. elektrische Einflüsse oder ähnliches, sofern sie nicht durch uns verschuldet wurden.
  2. Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteil- lieferungen vornehmen zu können, muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit in unserer Firma geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  3. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang, wie für die ursprüng- liche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzstückes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefer- gegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte ursachgemäß und/oder ohne unsere Genehmigung vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten trifft uns die daraus entstehende Folgen keine Haftung. Sollten reklamierte Mängel nicht von uns zu vertreten sein, gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
  5. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Rücktritts- oder Minderungsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen. Dieses Wahlrecht besteht auch, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder unserseits insoweit ein Unvermögen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel die Qualität des Liefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt, beispielweise, wenn Eigenschaften oder Qualitätsdaten nicht vollständig erreicht werden. In diesem Fall kann der Besteller nur eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.
  6. Im übrigen sind alle Ansprüche des Bestellers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk oder Produkt selbst anhaftenden Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinn in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Ge- schäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung bezweckt, den Besteller gegen indirekte Schäden abzusichern.
VII. Haftungsausschüsse und Beschränkungen
  1. Für Fehler in der Beratung und nach Vertragsabschluss oder bei der Erfüllung sonstiger Nebenver- pflichtungen, z.B. bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch uns, haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast trifft den Besteller.
  2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positive Vertrags- verletzung und unerlaubter Handlung, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft.
  3. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen für jeglichen Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, auch für entgangen Gewinn. Die gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung bezweckt, den Besteller gegen- indirekte Schäden abzusichern.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt 6 Monate.
  5. Unsere Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
VII. Sonstiges
  1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Projektvorschlägen, Konzeptionen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage in Velbert zu erheben. Wir dürfen auch bei einem für den Besteller gesetzlich begründe- ten Gerichtsstand klagen.au
  4. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts.

                                                                                                                                                                                        

Bedingungen für die Reparatur von Waagen oder Montagen

  1. Die Reparaturarbeiten erfolgen in fachtechnisch, sorgfältigster Weise nach Maßgabe für die Konstruk- tion und das Alter der Geräte gegebenen Möglichkeiten.
  2. Sollte sich nach Annahme des Reparaturauftrages von vornherein herausstellen, dass eine Reparatur aufgrund der Eichbestimmung oder auch kostenmäßig unrentabel wird, dann bleibt ein Rücktritt vom Auftrag trotz der Auftragsbestätigung bestehen.
  3. Angegebene Lieferfristen sind immer nur annähernd und unverbindlich. Irgendwelche Schadenersatz- ansprüche aus der Nichteinhaltung von Terminen oder wegen Rückgabe der Geräte in unrepariertem Zustand sind ausgeschlossen.
  4. Die in Rechnung gestellten Eichkosten bestehen aus den amtlichen Gebühren zzgl. Der für die Vorlage zur amtlichen Eichung entstehenden Betriebskosten.
  5. Waagen sind empfindliche Messinstrumente. Eine Beeinträchtigung der Funktion erfolgt auf einen ängeren Zeitraum nicht bei normaler Verwendung, sondern fast immer nur durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Transporte, sodass eine Garantie für ausgeführte Reparaturen ohne besondere Vereinbarung nicht übernommen werden kann, in keinem Falle für Waagen zur Verwendung an Wechselndem Gebrauchsort.
  6. Sofern eine amtliche Eichung der Waagen verlangt wird, können die Kosten für die Instandsetzung nicht immer voraus verbindlich erfasst werden. Es ist dann die Regel, dass sich die Kosten – besonders für kleinere Waagen bis etwa 100 kg wiegebereich – je nach Konstruktion, Modell und Alter evtl. bis auf 50 % des Neuwertes vergleichbarer Geräte belaufen können und davon vorkommendenfalls auch ohne Kostenanschläge bzw. Richtpreise für den Auftraggeber als akzeptabel gelten. Abgegebene Kostenanschläge oder Richtpreise werden so gewissenhaft wie möglich erstellt, sind aber nicht verbindlich.
  7. Falls Reparatur-oder Montagearbeiten nicht in unserer Werkstatt sondern am Standort der Waagen ausgeführt werden, so gehen Gestellung und Transporte der notwendigen Belastungsmittel zu Lastens des Bestellers. Ebenso ist dieser zur vorschriftsmäßigem Absperrung und Beleuchtung der Montage- oder Baustellen Eichkosten und Kosten für die Gestellung der Belastungsmittel gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, auch wenn eine mehrmalige Vorstellung der Waage zur amtlichen Eichung notwendig wird, gleich aus welchem Grunde.
  8. Für die Reparatur von Groß- und Fahrzeugwaagen stellen wir die notwendige Mindestzahl von Mon- teuren, falls mit dem Auftraggeber keine anderen Abmachungen getroffen worden ist.
  9. Bei Abholung reparierter Geräte wird um Vorlage der Reparaturbestätigung gebeten Falls eine Ab- holung trotz Fertigmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt ist, erklärt sich der Eigentümer damit einverstanden, dass die Geräte ohne Entschädigung der Verschrottung zugeführt werden dürfen. Diese Maßnahme entlastet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Reparatur-Rechnung.
  10. Bei der Entsendung von Monteuren oder der Ausführung von Reparatur- und Montagearbeiten außer- halb unserer Werkstätten werden die Monteur- und Fahrzeiten gemäß einer Stundenbescheinigung abgerechnet. Diese wird vom Auftraggeber oder einer von diesem bestimmten Person gegen- zeichnet und gilt dann als anerkannt. Arbeiten, die im Zuge der jeweiligen Montage zwischendurch zusätzlich in unserer Fachwerkstatt ausgeführt werden, sind in dieser Bescheinigung nicht erhalten und werden nach Aufwand berechnet.
  11. Rechnungen über geleistete Reparaturarbeiten sofort nach Erhalt der Rechnung bei Aushändig- ung der Gegenstände in bar und ohne Abzug fällig. Es werden bei der Abrechnung nur volle Arbeits- stunden zugrundegelegt. Die zu berechnende Mindestzeit beträgt daher 1 Stunde.
  12. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge oder Geräte auf dem Transsport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden im Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Ab- nutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  13. Erd-, Mauer- und Zimmerarbeiten, sowie Arbeiten an den Fundamenten, einschließlich Stemmen und Ausgießen der Ankerlöcher, gehören nicht zu unserer Lieferpflicht und gehen zu Lasten des Bestel- lers. Ebenso sind als Hilfsstoffe für die Montage und die Inbetriebnahme einer Anlage, z.B. Schmier- materialen, Wärme, Wasser, Pressluft und elektrischer Kraftstrom bauseitig kostenlos zur Ver- fügung zu stellen. Ferner hat der Besteller für Beleuchtung der Arbeitsstelle und Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen.
  14. Bei Reparatur von Waagen, die neu zu eichen sind, halten wir nur dann für eine anstandslose Ab- nahme seitens der Eichbehörde, wenn die Vorprüfung der Waage durch unser technisches Personal ergeben hat, dass dieselbe den eichgesetzlichen Vorschriften noch genügt.
  15. Für Mängel der von uns ausgeführten Montagen und Instandsetzungsarbeiten haften wir nur in der Weise, dass wir diese Mängel auf unsere Kosten in angemessener Fristbeseitigungen. Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass alle weitergehenden Ansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art- ausgeschlossen sind, soweit sie nicht von unserer Betriebshaftpflicht übernommen werden.
  16. Wir haften nicht für Arbeiten unseres technischen Personals und sonstiger Arbeitskräfte, wenn die Arbeiten nicht unter Zugrundelegung dieser Bedingungen mit uns vereinbart oder wenn die Mängel auf Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind.
  17. Jeder Anspruch gegen uns erlischt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Montage- arbeiten schriftlich geltend gemacht
  18. Der Besteller hat für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift nach Forderung der Berufsgenos- senschaft zu sorgen.
  19. Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Rechnungstag gültigen gesetzlichen Mehrwert- steuer.
  20. Als Gerichtsstand für alles aus einem Auftrag resultierenden Beziehungen gilt nach unserer Wahl Wuppertal, auch wenn der Auftraggeber einen anderen Wohnsitz. Dies gilt auch bei Neulieferungen.
  21. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

 

Datenschutzklausel

Die Personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzge- setz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Auf- nahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus der entstandenen Geschäftsbeziehung gemäß § 29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gemäß § 34 BDSG verlangen.

 

 

WAAGEN PAULI GmbH   Spezialbetrieb für Wägesysteme

42551 Velbert                                    D-40489 Düsseldorf

Talstrasse 55                                      Hermann-Raddatz-Weg 33

Tel:+ 49 (0) 2051 251510            Tel. +49 (0) 211 45 44 66 70

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